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AGB / Vertrag

Grundlage

Tsch V Kap. 5 Art.101

  • Wer gewerbsmässig Hufpflege betreibt, braucht eine kantonale Bewilligung.

Tsch V Art.60

  • Hufe sind so zu pflegen, dass das Tier anatomisch richtig steht.

Art. 3/4

  • Hufe sind regelmässig und fachgerecht zu pflegen.

Dt.:

  • Das Nichteinhalten einer angemessenen Beschlags- oder Pflegeperiode von 6 bis max. 8 Wochen ist als fehlerhaftes Verhalten zu bewerten. Als Sorgfaltspflichtverstoss!
Arbeitsvertrag
  • Die Arbeit wird nach modernsten Erkenntnissen, nach bestem Können gewissenhaft ausgeführt.
  • Das Pferd wird mit Respekt und pferdegerecht behandelt.
  • Der Pferdebesitzer/Pferdehalter stellt dazu einen befestigten, witterungsgeschützten und mit einer sicheren Anbindevorrichtung ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung.
  • Kann der Pferdebesitzer/Halter zum vorgeschlagenen Termin nicht anwesend sein, stellt er sicher, dass das Pferd zur vereinbarten Zeit vernünftig erreichbar ist.
  • Er orientiert den Hufpfleger vorgängig über allfällige gesundheitliche oder charakterliche Mängel des Pferdes.
  • Er akzeptiert, dass die Gesunderhaltung der Hufe nur zum Erfolg führt, wenn der vorgeschlagene Pflegetermin mindestens alle 6 Wochen stattfindet.
  • Er entlohnt in bar oder spätestens in einer Woche.

 

Windlach, 1.1. 2017

Franz Balmer

Zelglistrasse 5a

8175 Windlach