Wer gewerbsmässig Hufpflege betreibt, braucht eine kantonale Bewilligung.
Tsch V Art.60
Hufe sind so zu pflegen, dass das Tier anatomisch richtig steht.
Art. 3/4
Hufe sind regelmässig und fachgerecht zu pflegen.
Dt.:
Das Nichteinhalten einer angemessenen Beschlags- oder Pflegeperiode von 6 bis max. 8 Wochen ist als fehlerhaftes Verhalten zu bewerten. Als Sorgfaltspflichtverstoss!
Die Arbeit wird nach modernsten Erkenntnissen, nach bestem Können gewissenhaft ausgeführt.
Das Pferd wird mit Respekt und pferdegerecht behandelt.
Der Pferdebesitzer/Pferdehalter stellt dazu einen befestigten, witterungsgeschützten und mit einer sicheren Anbindevorrichtung ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung.
Kann der Pferdebesitzer/Halter zum vorgeschlagenen Termin nicht anwesend sein, stellt er sicher, dass das Pferd zur vereinbarten Zeit vernünftig erreichbar ist.
Er orientiert den Hufpfleger vorgängig über allfällige gesundheitliche oder charakterliche Mängel des Pferdes.
Er akzeptiert, dass die Gesunderhaltung der Hufe nur zum Erfolg führt, wenn der vorgeschlagene Pflegetermin mindestens alle 6 Wochen stattfindet.
Er entlohnt in bar oder spätestens in einer Woche.