AGB / Vertrag
Grundlage
Tsch V Kap. 5 Art.101
- Wer gewerbsmässig Hufpflege betreibt, braucht eine kantonale Bewilligung.
Tsch V Art.60
- Hufe sind so zu pflegen, dass das Tier anatomisch richtig steht.
Art. 3/4
- Hufe sind regelmässig und fachgerecht zu pflegen.
Dt.:
- Das Nichteinhalten einer angemessenen Beschlags- oder Pflegeperiode von 6 bis max. 8 Wochen ist als fehlerhaftes Verhalten zu bewerten. Als Sorgfaltspflichtverstoss!
Arbeitsvertrag
- Die Arbeit wird nach modernsten Erkenntnissen, nach bestem Können gewissenhaft ausgeführt.
- Das Pferd wird mit Respekt und pferdegerecht behandelt.
- Der Pferdebesitzer/Pferdehalter stellt dazu einen befestigten, witterungsgeschützten und mit einer sicheren Anbindevorrichtung ausgestatteten Arbeitsplatz zur Verfügung.
- Kann der Pferdebesitzer/Halter zum vorgeschlagenen Termin nicht anwesend sein, stellt er sicher, dass das Pferd zur vereinbarten Zeit vernünftig erreichbar ist.
- Er orientiert den Hufpfleger vorgängig über allfällige gesundheitliche oder charakterliche Mängel des Pferdes.
- Er akzeptiert, dass die Gesunderhaltung der Hufe nur zum Erfolg führt, wenn der vorgeschlagene Pflegetermin mindestens alle 6 Wochen stattfindet.
- Er entlohnt in bar oder spätestens in einer Woche.
Windlach, 1.1. 2017
Franz Balmer
Zelglistrasse 5a
8175 Windlach
